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Schul- und Hausordnung
gemäß §80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsordnung geeignet und angemessen. 11. Toiletten sind keine Aufenthaltsräume. Äußere Sauberkeit und Ordnung sind geboten. 12. Unterrichtsräume, die Turnhalle und die Betreuungsräume können erst verlassen werden, wenn sie in einem ordentlichen...

