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Schul- und Hausordnung
Nach §26 Abs. 6 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt übt der Schulleiter das Hausrecht im Auftrag des Schulträgers aus. Er ist daher befugt ein Hausverbot auszusprechen, wenn das Verhalten anderer Personen gegen geltende Normen und die Schulordnung verstoßen, sowie der Schulfrieden...

