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Schul- und Hausordnung
und in die Integrität der Pädagogen eingegriffen wird. Diese Maßnahme ist gemäß §80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsordnung geeignet und angemessen. 11. Toiletten sind keine Aufenthaltsräume. Äußere Sauberkeit und Ordnung sind geboten. 12. Unterrichtsräume, die Turnhalle und...
http://www.gs-wettin.bildung-lsa.de/unsere-schule/schul-und-hausordnung/#part1057

 



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