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Schul- und Hausordnung
den betreffenden Schüle rund die eingezogene Waffe abholen (wenn diese Waffe nicht gegen das deutsche Waffenschutzgesetz verstößt). 10. Nach §26 Abs. 6 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt übt der Schulleiter das Hausrecht im Auftrag des Schulträgers aus. Er ist daher befugt...
http://www.gs-wettin.bildung-lsa.de/unsere-schule/schul-und-hausordnung/#part1057

 



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